Die folgenden Hinweise erfolgen natürlich ohne Gewähr. Wir bemühen uns aber selbstverständlich, Ihnen auch hier seriöse Informationen zu liefern.

Wer darf eigentlich Akupunktur ausüben?

Ein Jurist sagte mir einmal: „Eine eindeutige und klare Rechtslage ist eher die Ausnahme, als die Regel.“ Ich vermute, er wollte damit dem bekannten Satz: „Drei Juristen = Vier Meinungen“ ein hübscheres Outfit verpassen.


Berechtigung

Vor etlichen Jahren haben wir versucht, dennoch etwas Klarheit in diese Frage zu bringen. In einem leider nicht mehr erhältlichen Buch (Akupunktur in der Suchtmedizin, Hrsg. von Karsten Strauß und Wolfgang Weidig) hat der Arbeitsrechtler Dr. Ulf Schaarschmidt eindeutig Stellung bezogen: "Wie bereits festgestellt, darf die Akupunktur grundsätzlich nur von Ärzten und Heilpraktikern ausgeübt werden. Die Ausübung der Akupunktur durch Inhaber einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis ist nach der hier vertretenen Rechtsauffassung unzulässig.“ (a.a.O., Seite 186).

Hintergrund ist, dass nach einhelliger Rechtsauffassung die Akupunktur der Heilkunde unterfällt. Berechtigt zur selbständigen Ausübung der Heilkunde sind in Deutschland Ärzte und Heilpraktiker. Hieraus ergibt sich auch die Beantwortung der Frage nach der Delegationsfähigkeit dieser Leistung.


Delegation

Die Delegationsfähigkeit der Akupunkturleistung durch einen Arzt ist in der Vergangenheit kontrovers diskutiert worden. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 25. Januar 2012 eine deutliche Richtung benannt und die Pflicht der persönlichen Leistungserbringung durch den Arzt auch in Bezug auf Akupunktur herausgestellt (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 – 1 StR 45/11).

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Entscheidung vom 15.03.2011 festgelegt: Die Puls- und Zungendiagnostik, die Akupunktur, die Akupressur und die Moxibustion, die Tuina- Massage sowie die Reflexzonenmassage stellen eine Ausübung der Heilkunde dar. (OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. März 2011, Az.: 8 ME 8/11).

Möglicherweise unterfallen damit auch die Moxibustion und die anderen genannten Maßnahmen neben der Akupunktur der Pflicht zur persönlichen Leistungserringung durch den Arzt, allerdings kann ich hierzu keine aktuellen Kenntnisse beisteuern.